Sie sehen hier das Personenstandsgesetz in der am 1.1.2009 in Kraft getretenen Fassung. Diese weicht auch in der Paragraphenfolge von der bisher geltenden Fassung ab.

Personenstandsgesetz

   Kapitel 8 - Berichtigungen und gerichtliches Verfahren (§§ 46 - 53)   
   Abschnitt 2 - Gerichtliches Verfahren (§§ 48 - 53)   
§ 51
Gerichtliches Verfahren

(1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Standesämter und Aufsichtsbehörden sind von Gerichtskosten befreit.

(2) Die Aufsichtsbehörde, das Standesamt und die Beteiligten können in jeder Lage des Verfahrens diesem beitreten; sie können ihren Beitritt auch durch Einlegung eines Rechtsmittels erklären.

Rechtsprechung zu § 51 PStG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 51 PStG

Querverweise

Auf § 51 PStG verweisen folgende Vorschriften:
    PStG
      Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister
        Benutzung der Personenstandsregister
          § 64 (Sperrvermerke)

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