Personenstandsgesetz
| Kapitel 9 - Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister (§§ 54 - 68) |
| Abschnitt 1 - Beweiskraft; Personenstandsurkunden (§§ 54 - 60) |
(1) Die Beurkundungen in den Personenstandsregistern beweisen Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft, Geburt und Tod und die darüber gemachten näheren Angaben sowie die sonstigen Angaben über den Personenstand der Personen, auf die sich der Eintrag bezieht. Hinweise haben diese Beweiskraft nicht.
(2) Die Personenstandsurkunden (§ 55 Abs. 1) haben dieselbe Beweiskraft wie die Beurkundungen in den Personenstandsregistern.
(3) Der Nachweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen ist zulässig. Der Nachweis der Unrichtigkeit einer Personenstandsurkunde kann auch durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift aus dem entsprechenden Personenstandsregister geführt werden.
Rechtsprechung zu § 54 PStG
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 54 PStG im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 54 PStG
Querverweise
Auf § 54 PStG verweisen folgende Vorschriften:
- PStG
- Übergangsvorschriften
- § 76 (Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Heirats-, Geburten- und Sterbebücher)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Beweis durch Urkunden
- § 415 (Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen)
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