Personenstandsgesetz
| Kapitel 9 - Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister (§§ 54 - 68) |
| Abschnitt 1 - Beweiskraft; Personenstandsurkunden (§§ 54 - 60) |
(1) Die Beurkundungen in den Personenstandsregistern beweisen Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft, Geburt und Tod und die darüber gemachten näheren Angaben sowie die sonstigen Angaben über den Personenstand der Personen, auf die sich der Eintrag bezieht. Hinweise haben diese Beweiskraft nicht.
(2) Die Personenstandsurkunden (§ 55 Abs. 1) haben dieselbe Beweiskraft wie die Beurkundungen in den Personenstandsregistern.
(3) Der Nachweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen ist zulässig. Der Nachweis der Unrichtigkeit einer Personenstandsurkunde kann auch durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift aus dem entsprechenden Personenstandsregister geführt werden.
Rechtsprechung zu § 54 PStG
21 Entscheidungen zu § 54 PStG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OVG Hamburg, 05.10.2009 - 3 Bf 48/08
Zeitpunkt des Geburtsortprinzips für die deutsche Staatsangehörigkeit; Einziehung ...
- KG, 17.07.2012 - 1 W 623/11
Anforderungen an den Nachweis einer früheren Adelsbezeichnung im Zuge der ...
- OLG Brandenburg, 30.01.2013 - 7 Wx 4/12
- AG Nürnberg, 25.02.2009 - UR III 18/09
Genfer Flüchtlingskonvention: Legitimationsführung durch den Flüchtlingsausweis
- OLG Bremen, 24.05.2012 - 4 UF 43/12
Maßgebliches Recht für die Beendigung einer für einen 19 Jahre alten Liberianer ...
- VG Berlin, 15.06.2010 - 23 A 242.08
Kanadische Ehe zwischen Männern ist im Melderegister als Lebenspartnerschaft ...
- OLG Karlsruhe, 11.12.2012 - 11 Wx 42/10
Sterberegister und Sterbeurkunde: Eintragung des akademischen Grads des ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 04.03.2010 - L 5 KR 22/07
Krankenversicherung
- LG Düsseldorf, 12.09.2011 - 25 T 355/11
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Querverweise
- PStG
- Übergangsvorschriften
- § 76 (Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Heirats-, Geburten- und Sterbebücher)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Beweis durch Urkunden
- § 415 (Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen)