Sie sehen hier das Personenstandsgesetz in der am 1.1.2009 in Kraft getretenen Fassung. Diese weicht auch in der Paragraphenfolge von der bisher geltenden Fassung ab.

Personenstandsgesetz

   Kapitel 9 - Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister (§§ 54 - 68)   
   Abschnitt 1 - Beweiskraft; Personenstandsurkunden (§§ 54 - 60)   

§ 54
Beweiskraft der Personenstandsregister und -urkunden

(1) Die Beurkundungen in den Personenstandsregistern beweisen Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft, Geburt und Tod und die darüber gemachten näheren Angaben sowie die sonstigen Angaben über den Personenstand der Personen, auf die sich der Eintrag bezieht. Hinweise haben diese Beweiskraft nicht.

(2) Die Personenstandsurkunden (§ 55 Abs. 1) haben dieselbe Beweiskraft wie die Beurkundungen in den Personenstandsregistern.

(3) Der Nachweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen ist zulässig. Der Nachweis der Unrichtigkeit einer Personenstandsurkunde kann auch durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift aus dem entsprechenden Personenstandsregister geführt werden.

Rechtsprechung zu § 54 PStG

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Literatur im Internet zu § 54 PStG

Querverweise

Auf § 54 PStG verweisen folgende Vorschriften:
    PStG
      Übergangsvorschriften
        § 76 (Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Heirats-, Geburten- und Sterbebücher)
Redaktionelle Querverweise zu § 54 PStG:
    Zivilprozessordnung (ZPO)
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Beweis durch Urkunden
            § 415 (Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen)
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