Personenstandsgesetz
Kapitel 9 - Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister (§§ 54 - 68a) |
Abschnitt 1 - Beweiskraft; Personenstandsurkunden (§§ 54 - 60) |
(1) Das Standesamt stellt folgende Personenstandsurkunden aus:
1. | aus allen Personenstandsregistern beglaubigte Registerausdrucke, | |
2. | aus dem Eheregister Eheurkunden (§ 57); bis zu der Beurkundung der Eheschließung im Eheregister können Eheurkunden auch aus der Niederschrift über die Eheschließung ausgestellt werden, | |
3. | aus dem Lebenspartnerschaftsregister Lebenspartnerschaftsurkunden (§ 58), | |
4. | aus dem Geburtenregister Geburtsurkunden (§ 59), | |
5. | aus dem Sterberegister Sterbeurkunden (§ 60), | |
6. | aus der Sammlung der Todeserklärungen beglaubigte Abschriften. |
(2) 1Für die Ausstellung der Personenstandsurkunde ist vorbehaltlich des § 67 Absatz 3 das Standesamt zuständig, bei dem der entsprechende Registereintrag geführt wird. 2Die Personenstandsurkunde kann auch bei einem anderen Standesamt beantragt werden, wenn diesem die hierfür erforderlichen Daten elektronisch übermittelt werden können. 3Voraussetzung für die elektronische Übermittlung ist, dass das empfangende Standesamt und das den betreffenden Registereintrag führende Standesamt über technische Einrichtungen zur Versendung und zum Empfang elektronischer Daten verfügen und hierfür einen Zugang eröffnet haben.
(3) Nach Ablauf der in § 5 Abs. 5 festgelegten Fristen für die Führung der Personenstandsregister werden keine Personenstandsurkunden mehr ausgestellt; für die Erteilung von Nachweisen aus diesen Personenstandsregistern sind die archivrechtlichen Vorschriften maßgebend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 18.12.2018
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
22.12.2018 | Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts | 18.12.2018 | |
01.11.2013 | Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - PStRÄndG) | 07.05.2013 |
Rechtsprechung zu § 55 PStG
36 Entscheidungen zu § 55 PStG in unserer Datenbank:
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Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Berichtigung des Melderegisters; ...
- BGH, 05.05.2021 - XII ZB 189/20
Änderung des Vornamens einer transsexuelle Person nach der Eheschließung auf der ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 20.03.2020 - 11 Wx 65/20
Beschwerde, Offenbarung, Ehe, Grundbuch, Zustimmung, Berichtigung, Zeitpunkt, ...
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- OLG Rostock, 02.05.2017 - 6 W 13/17
Ausstellung einer Eheurkunde bei Vornamensänderung wegen Änderung der ...
- OLG Nürnberg, 24.07.2019 - 15 W 1125/19
Verfahren um Grundbuchbeschwerde
- BSG, 11.09.2020 - B 8 SO 8/19 R
Sozialhilfe - Bestattungskosten - Zumutbarkeit der Kostentragung - ...
- SG München, 04.05.2018 - S 46 EG 130/17
Elterngeld für anerkannte Flüchtlinge
- BVerfG, 10.10.2017 - 1 BvR 2019/16
Personenstandsrecht muss weiteren positiven Geschlechtseintrag zulassen
- VGH Baden-Württemberg, 06.11.2019 - 1 S 2005/19
Anspruch eines Journalisten auf Einsicht in und Auskünfte aus ...
- VG Regensburg, 19.11.2014 - RN 9 K 14.1377
Fortschreibung des Melderegisters als anfechtbarer Verwaltungsakt; Löschung eines ...
§ 55 PStG in Nachschlagewerken
- § 55 PStG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Personenstandsurkunde
Querverweise
Auf § 55 PStG verweisen folgende Vorschriften:
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister
- Beweiskraft; Personenstandsurkunden
- Benutzung der Personenstandsregister
- § 67 (Zentrale Register)
- Verordnungsermächtigungen
- § 73 (Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen)