Personenstandsgesetz
| Kapitel 9 - Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister (§§ 54 - 68) |
| Abschnitt 1 - Beweiskraft; Personenstandsurkunden (§§ 54 - 60) |
(1) In die Geburtsurkunde werden aufgenommen
| 1. | die Vornamen und der Geburtsname des Kindes, | |
| 2. | das Geschlecht des Kindes, | |
| 3. | Ort und Tag der Geburt, | |
| 4. | die Vornamen und die Familiennamen der Eltern des Kindes, | |
| 5. | die rechtliche Zugehörigkeit des Kindes und seiner Eltern zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt. |
(2) Auf Verlangen werden in die Geburtsurkunde Angaben nach Absatz 1 Nr. 2, 4 und 5 nicht aufgenommen.
Rechtsprechung zu § 59 PStG
2 Entscheidungen zu § 59 PStG in unserer Datenbank:
- KG, 17.07.2012 - 1 W 623/11
Anforderungen an den Nachweis einer früheren Adelsbezeichnung im Zuge der ...
- BGH, 23.10.1959 - IV ZB 105/59
Behörde als Beteiligter i. S. des § 13a FGG
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer
Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei

Ausgewählte Stellenangebote:
Weitere Stellenangebote

Ausgewählte Stellenangebote:
Volljuristen (m/w) mit Schwerpunkt im Zivilrecht
AÜG Netzwerk kompetente Personallogistik GmbH
AÜG Netzwerk kompetente Personallogistik GmbH
Wuppertal
22.09.2012
22.09.2012
Justiziar in der Rechtsabteilung (m/w) Schwerpunkt Urheberrecht / allg. Zivil- und Vertragsrecht
Kabel Deutschland Vertrieb & Service GmbH
Kabel Deutschland Vertrieb & Service GmbH
Bayern
23.09.2012
23.09.2012
Köln
28.09.2012
28.09.2012
Weitere Stellenangebote
Literatur im Internet zu § 59 PStG
- § 59 PStG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Geburtsurkunde - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu