Personenstandsgesetz
| Kapitel 9 - Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister (§§ 54 - 68) |
| Abschnitt 1 - Beweiskraft; Personenstandsurkunden (§§ 54 - 60) |
(1) In die Geburtsurkunde werden aufgenommen
| 1. | die Vornamen und der Geburtsname des Kindes, | |
| 2. | das Geschlecht des Kindes, | |
| 3. | Ort und Tag der Geburt, | |
| 4. | die Vornamen und die Familiennamen der Eltern des Kindes, | |
| 5. | die rechtliche Zugehörigkeit des Kindes und seiner Eltern zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt. |
(2) Auf Verlangen werden in die Geburtsurkunde Angaben nach Absatz 1 Nr. 2, 4 und 5 nicht aufgenommen.
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer
Stellenmarkt mit 25.288 aktuellen Stellenanzeigen bei

Ausgewählte Stellenangebote:
Weitere Stellenangebote

Ausgewählte Stellenangebote:
Osnabrück
26.05.2012
26.05.2012
Biberach
26.05.2012
26.05.2012
Marburg
26.05.2012
26.05.2012
Weitere Stellenangebote
Literatur im Internet zu § 59 PStG
- § 59 PStG wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Geburtsurkunde - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 59 PStG bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen