Sie sehen hier das Personenstandsgesetz in der am 1.1.2009 in Kraft getretenen Fassung. Diese weicht auch in der Paragraphenfolge von der bisher geltenden Fassung ab.

Personenstandsgesetz

   Kapitel 9 - Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister (§§ 54 - 68)   
   Abschnitt 1 - Beweiskraft; Personenstandsurkunden (§§ 54 - 60)   
§ 59
Geburtsurkunde

(1) In die Geburtsurkunde werden aufgenommen

1. die Vornamen und der Geburtsname des Kindes,
2. das Geschlecht des Kindes,
3. Ort und Tag der Geburt,
4. die Vornamen und die Familiennamen der Eltern des Kindes,
5. die rechtliche Zugehörigkeit des Kindes und seiner Eltern zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt.

(2) Auf Verlangen werden in die Geburtsurkunde Angaben nach Absatz 1 Nr. 2, 4 und 5 nicht aufgenommen.

Literatur im Internet zu § 59 PStG

Querverweise

Auf § 59 PStG verweisen folgende Vorschriften:
    PStG
      Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister
        Beweiskraft; Personenstandsurkunden
          § 55 (Personenstandsurkunden)

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