Personenstandsgesetz
| Kapitel 9 - Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister (§§ 54 - 68) |
| Abschnitt 2 - Benutzung der Personenstandsregister (§§ 61 - 68) |
(1) Das Standesamt, das in einem Personenstandsregister eine Beurkundung vornimmt (§§ 3, 5), übermittelt Angaben hierüber von Amts wegen einer anderen Behörde oder einem Gericht, wenn sich die Mitteilungspflicht aus einer Rechtsvorschrift ergibt.
(2) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten an andere Stellen als Standesämter durch Abruf ermöglicht, ist nur zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht unter Festlegung der Datenempfänger, der Art der zu übermittelnden Daten und des Zwecks der Übermittlung bestimmt wird.
Rechtsprechung zu § 68 PStG
5 Entscheidungen zu § 68 PStG in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 01.10.2007 - 15 W 156/07
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 30.07.2007 - 15 W 156/07
Einsichtsrecht auf Sammelakten eines Standesbeamten
- OLG Hamm, 30.07.2007 - 15 W 156/07
- VGH Bayern, 09.06.2005 - 12 BV 03.1971
"Anonyme Geburt" im Krankenhaus: Bezirke müssen Kosten für Inobhutnahme eines ...
- EuGH, 14.03.2000 - C-102/98
Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschlüsse des Assoziationsrates - Soziale ...
Zum selben Verfahren:
- BSG, 17.02.1998 - B 13 RJ 31/96 R
Änderung des Geburtsdatums in der Versicherungsnummer eines türkischen ...
- BSG, 17.02.1998 - B 13 RJ 31/96 R
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