Personenstandsgesetz
| Kapitel 12 - Übergangsvorschriften (§§ 75 - 78) |
(1) Für die Fortführung und die Beweiskraft der bis zum 31. Dezember 2008 angelegten Heirats-, Lebenspartnerschafts-, Geburten- und Sterbebücher gelten die §§ 5, 16, 17, 27, 32 und 54 entsprechend; die Folgebeurkundungen sind von dem Standesbeamten zu unterschreiben.
(2) Für die Auskunft aus einem und die Einsicht in einen Eintrag eines Personenstandsbuchs sowie für die Ausstellung von Personenstandsurkunden gelten die §§ 61 bis 66 entsprechend. Vor der Benutzung eines Heiratseintrags ist zu prüfen, ob zuvor eine Fortführung der Angaben nach § 78 zu erfolgen hat.
(3) Für die Fortführung der Zweitbücher gilt § 4 Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass Hinweise nicht einzutragen sind.
(4) Für die Aufbewahrung und die Anbietung der Personenstandsbücher, der Zweitbücher und der Sammelakten sowie der vor dem 1. Januar 1876 geführten Zivilstandsregister (Standesbücher) und der von diesem Zeitpunkt an geführten Standesregister und standesamtlichen Nebenregister gegenüber den zuständigen öffentlichen Archiven gilt § 7 Abs. 1 und 3 entsprechend.
(5) Die Personenstandsbücher können elektronisch erfasst und fortgeführt werden; in diesem Fall gelten die §§ 3 bis 5 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 76 PStG
2 Entscheidungen zu § 76 PStG in unserer Datenbank:
- OLG Hamm, 20.07.2012 - 15 Wx 716/10
Fortführung einer Geburtsregistereintragung
- BGH, 14.10.1981 - IVb ZB 718/80
Maßgebliches Recht für Scheidung einer Ausländerehe in der Bundesrepublik
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