Sie sehen hier das Personenstandsgesetz in der am 1.1.2009 in Kraft getretenen Fassung. Diese weicht auch in der Paragraphenfolge von der bisher geltenden Fassung ab. § 67 Abs. 4, §§ 73, 74 und 77 Abs. 1 sind bereits am 24.2.2007 in Kraft getreten.

Personenstandsgesetz

   Kapitel 12 - Übergangsvorschriften (§§ 75 - 78)   

§ 77
Fortführung und Aufbewahrung der Familienbücher

(1) Zuständig für die Fortführung des Familienbuchs zwischen dem 24. Februar 2007 und dem 1. Januar 2009 ist der Standesbeamte, der den Heiratseintrag für die Ehe führt. Das Familienbuch ist diesem Standesbeamten spätestens bei einem Anlass zur Fortführung oder der Beantragung der Benutzung des Familienbuchs zu übersenden. Ist die Ehe nicht in einem deutschen Heiratsbuch beurkundet, so ist der Standesbeamte zuständig, der am 24. Februar 2007 das Familienbuch führt.

(2) Die Familienbücher werden nach dem 31. Dezember 2008 als Heiratseinträge fortgeführt; die bisherigen Heiratseinträge in den Heiratsbüchern werden nicht mehr fortgeführt. § 16 gilt entsprechend. Die Familienbücher sind bis spätestens zum 31. Dezember 2013 an das Standesamt abzugeben, das den Eintrag im Heiratsbuch für die Ehe führt. Ist die Ehe nicht in einem deutschen Heiratsbuch beurkundet, so verbleibt das Familienbuch als Heiratseintrag bei dem zuletzt für die Führung zuständigen Standesamt.

(3) Aus den Familienbüchern, die als Heiratseintrag fortgeführt werden (Absatz 2), werden als Personenstandsurkunden nur Eheurkunden (§ 57) ausgestellt.

(4) Bei Anträgen auf Benutzung des Familienbuchs sind die Betroffenen auf die neuen Benutzungs- und Beurkundungsmöglichkeiten hinzuweisen.

Rechtsprechung zu § 77 PStG

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Volljuristen (m/w) mit Schwerpunkt im Zivilrecht
AÜG Netzwerk kompetente Personallogistik GmbH
Wuppertal
22.09.2012

Weitere Stellenangebote

Literatur im Internet zu § 77 PStG

Querverweise

Auf § 77 PStG verweisen folgende Vorschriften:
    PStG
      Verordnungsermächtigungen
        § 73 (Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen)
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht