Personenstandsgesetz
| Kapitel 2 - Führung der Personenstandsregister (§§ 3 - 10) |
(1) Eintragungen in den Personenstandsregistern werden auf Grund von Anzeigen, Anordnungen, Erklärungen, Mitteilungen und eigenen Ermittlungen des Standesamts sowie von Einträgen in anderen Personenstandsregistern, Personenstandsurkunden oder sonstigen öffentlichen Urkunden vorgenommen.
(2) Ist den zur Beibringung von Nachweisen Verpflichteten die Beschaffung öffentlicher Urkunden nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so können auch andere Urkunden als Beurkundungsgrundlage dienen. Sind auch diese nicht einfacher zu beschaffen als die erforderlichen öffentlichen Urkunden oder können die für die Beurkundung erheblichen tatsächlichen Behauptungen der Betroffenen weder durch öffentliche noch durch andere Urkunden nachgewiesen werden, so kann der Standesbeamte zum Nachweis dieser Tatsachen Versicherungen an Eides statt der Betroffenen oder anderer Personen verlangen und abnehmen.
Rechtsprechung zu § 9 PStG
5 Entscheidungen zu § 9 PStG in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 30.01.2013 - 7 Wx 4/12
- OLG Düsseldorf, 24.05.2011 - 3 Wx 19/11
Umfang der Prüfung der Identität einer ausländischen Staatsbürgerin bei ...
- KG, 03.01.2012 - 1 VA 12/11
- OLG Düsseldorf, 18.02.2009 - 3 Wx 12/08
- OLG Brandenburg, 03.09.2007 - 13 Wx 8/07
Reihenfolge der Namenseinträge in behördliche Formulare und Urkunden, ...
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Querverweise
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Falsche uneidliche Aussage und Meineid
- § 156 (Falsche Versicherung an Eides Statt) (zu § 9 II 2)