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§ 11 - Personenstandsverordnung (PStV)

V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 211-9-1 Personenstandswesen
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§ 11 Anforderungen an Datenverarbeitungsverfahren



(1) Datenverarbeitungsverfahren für die Personenstandsregister (Registerverfahren) müssen gewährleisten, dass

1.
die Beurkundungsdaten und Hinweise in den dafür vorgesehenen Datenfeldern (Anlage 1) gespeichert werden,

2.
eine Zusammenstellung aller Beurkundungsdaten als Personenstandseintrag nach den Mustern der Anlagen 2 bis 5 auf Dauer unveränderbar gespeichert wird,

3.
der Personenstandseintrag mit den Registrierungsdaten nach § 16 Abs. 2 Satz 1 versehen wird,

4.
die erforderliche dauerhaft überprüfbare qualifizierte elektronische Signatur und die Daten, die zur Sicherung der dauerhaften Überprüfbarkeit erforderlich sind, beim Personenstandseintrag gespeichert werden,

5.
jede Änderung oder Ergänzung eines bestehenden Registereintrags (Folgebeurkundung) gespeichert und mit dem Eintrag der Erstbeurkundung (Haupteintrag) und hierzu bereits vorhandener Folgebeurkundungen elektronisch verknüpft wird, ohne die bereits im Personenstandsregister gespeicherten Eintragsdaten zu überschreiben oder zu löschen,

6.
die Beurkundungsdaten, gegliedert in Erstbeurkundung und Folgebeurkundungen für eine weitere Folgebeurkundung unter automatischer Vergabe der nach § 17 Satz 1 vorgesehenen Folgenummer bereitgestellt werden und der entsprechende Eintrag für die Dauer der Bearbeitung im Personenstandsregister gesperrt wird,

7.
die Authentizität des Eintrags sichergestellt und eine systemunabhängige Prüfung möglich ist,

8.
Registereinträge, die nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen von den zuständigen öffentlichen Archiven übernommen werden, auf externe Datenträger übertragen und aus dem Personenstandsregister gelöscht werden können.

(2) Datenverarbeitungsverfahren für die Erstellung, Fortführung, Suche und Anzeige der Personenstandseinträge (Fachverfahren) müssen gewährleisten, dass die nach dieser Verordnung erforderliche dauerhaft überprüfbare qualifizierte elektronische Signatur vor einer Speicherung im Personenstandsregister angebracht wird und bei jeder Bereitstellung eines Registereintrags zur Bearbeitung im Fachverfahren die Signatur überprüft wird.

(3) 1Fachverfahren dürfen mit einem Registerverfahren nur über eine Schnittstelle verbunden sein, die eine direkte Änderung der im Personenstandsregister gespeicherten Daten ausschließt. 2Diese Schnittstelle muss gewährleisten, dass

1.
eine system- und programmiersprachenunabhängige Zusammenarbeit von Fach- und Registerverfahren möglich ist,

2.
die in einem Fachverfahren bearbeiteten Daten in das Personenstandsregister übernommen werden und die zugehörige dauerhaft überprüfbare qualifizierte elektronische Signatur übergeben wird,

3.
die im Personenstandsregister vorhandenen Daten für eine Bearbeitung in das Fachverfahren übernommen werden,

4.
die in einem Fachverfahren für eine Übernahme in das Personenstandsregister bearbeiteten Daten den festgelegten Strukturen und Formatbeschreibungen der Daten im Personenstandsregister angepasst werden,

5.
die zur systemunabhängigen Prüfung der Authentizität des Personenstandseintrags notwendigen Informationen bereitgestellt werden können.

(4) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann eine den Voraussetzungen des Absatzes 3 genügende Schnittstellenbeschreibung durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger für verbindlich anwendbar erklären.





 

Frühere Fassungen von § 11 PStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 89 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 01.11.2013Artikel 2 Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (PStRÄndG)
vom 07.05.2013 BGBl. I S. 1122
aktuellvor 01.11.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 PStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 PStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 PStV Sicherungsregister (vom 01.11.2013)
... oder der Daten des Personenstandsregisters nicht in Mitleidenschaft gezogen wird; die §§ 11 und 12 gelten ...
Anlage 1 PStV (zu § 11) Datenfelder in den Personenstandsregistern (vom 01.11.2022)
Anlage 2 PStV (zu den §§ 11, 19, 48, 65) Eheregister (vom 01.11.2022)
Anlage 3 PStV (zu den §§ 11, 19, 48, 65) Lebenspartnerschaftsregister (vom 01.11.2022)
Anlage 4 PStV (zu den §§ 11, 19, 48, 65) Geburtenregister (vom 01.11.2022)
Anlage 5 PStV (zu den §§ 11, 19, 48, 65) Sterberegister (vom 01.11.2022)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 89 11. ZustAnpV Änderung der Personenstandsverordnung
...  In § 11 Absatz 4 sowie § 63 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 der Personenstandsverordnung vom 22. November ...

Erste Verordnung zur Änderung der Personenstandsverordnung
V. v. 24.10.2018 BGBl. I S. 1768
Artikel 1 1. PStVÄndV Änderung der Personenstandsverordnung
... 14. Die Anlagen 1 bis 10 werden wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 11 ) Datenfelder in den Personenstandsregistern  ... Anlage 2 (zu den §§ 11 , 19, 48, 65) Eheregister [image:2018/2018I1790.gif|Eheregister, Seite 1 (BGBl. 2018 I ... Seite 2 (BGBl. 2018 I S. 1791)] Anlage 3 (zu den §§ 11 , 19, 48, 65) Lebenspartnerschaftsregister  ... Seite 2 (BGBl. 2018 I S. 1793)] Anlage 4 (zu den §§ 11 , 19, 48, 65) Geburtenregister [image:2018/2018I1794.gif|Geburtenregister, Seite 1 ... Seite 2 (BGBl. 2018 I S. 1795)] Anlage 5 (zu den §§ 11 , 19, 48, 65) Sterberegister [image:2018/2018I1796.gif|Sterberegister (BGBl. 2018 I S. ...

Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2639
Artikel 5 EheRAnpG Änderung der Personenstandsverordnung
...  5. Die Anlagen 4 und 5 werden wie folgt gefasst: „Anlage 4 (zu den §§ 11 , 19, 48, 65) Geburtenregister [image:2018/2018I2642.gif|Geburtenregister, Seite 1 ... Seite 2 (BGBl. 2018 I S. 2643)] Anlage 5 (zu den §§ 11 , 19, 48, 65) Sterberegister [image:2018/2018I2644.gif|Sterberegister (BGBl. 2018 I S. ...

Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (PStRÄndG)
G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1122, 2440
Artikel 2 PStRÄndG Änderung der Personenstandsverordnung (vom 19.07.2013)
... 63 Abs. 3" durch die Angabe „§ 63 Absatz 4" ersetzt. 3. Dem § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Das Bundesministerium des Innern ... 27. Die Anlagen 1 bis 10 und 13 werden wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu § 11 ) Datenfelder in den Personenstandsregistern  ... Anlage 2 (zu den §§ 11 , 19, 48, 65) Eheregister [image:2013/2013I1144.gif|Eheregister, Seite 1 (BGBl. I 2013 ... Umschreibung des Hinweissachverhalts zu ersetzen. Anlage 3 (zu den §§ 11 , 19, 48, 65) Lebenspartnerschaftsregister  ... Umschreibung des Hinweissachverhalts zu ersetzen. Anlage 4 (zu den §§ 11 , 19, 48, 65) Geburtenregister [image:2013/2013I1148_2440.gif|Geburtenregister, Seite 1 ... Umschreibung des Hinweissachverhalts zu ersetzen. Anlage 5 (zu den §§ 11 , 19, 48, 65) Sterberegister [image:2013/2013I1150.gif|Sterberegister, Seite 1 (BGBl. I ...