Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 57 - Personenstandsverordnung (PStV)

V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 211-9-1 Personenstandswesen
| |

§ 57 Mitteilungen bei Beurkundung im Geburtenregister



(1) Das Standesamt, das die Geburt beurkundet, hat dies mitzuteilen:

1.
dem Standesamt, das die Geburtseinträge für die Eltern des Kindes führt,

2.
dem Standesamt I in Berlin, wenn das Kind im Ausland geboren worden ist,

3.
der Meldebehörde,

4.
dem Familiengericht, wenn

a)
das Kind nach dem Tod seines Vaters geboren ist,

b)
es sich um ein Findelkind oder um einen Minderjährigen handelt, dessen Personenstand nicht zu ermitteln ist, oder

c)
es sich um ein Kind aus einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes handelt,

5.
dem Jugendamt, wenn die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind,

6.
dem Familiengericht, wenn gemeinsam sorgeberechtigte Eltern, die keinen Ehenamen führen, den Geburtsnamen des Kindes nicht binnen eines Monats nach dessen Geburt bestimmt haben,

7.
dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, wenn das Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geboren wurde,

8.
der Elterngeldstelle, wenn dem Standesamt bekannt wird, dass ein Antrag auf Elterngeld gestellt worden ist, und wenn die antragstellende Person in die Datenübermittlung eingewilligt hat.

(2) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft einträgt, hat dies mitzuteilen:

1.
dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den Vater führt,

2.
dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den bisher als Vater eingetragenen Mann führt, wenn er nach der Folgebeurkundung nicht der Vater ist,

3.
der Meldebehörde,

4.
dem Jugendamt, wenn das Kind während bestehender Ehe der Mutter geboren wurde.

(3) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die gerichtliche Entscheidung über das Nichtbestehen der Vaterschaft einträgt, hat dies mitzuteilen:

1.
dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den bisher als Vater eingetragenen Mann führt,

2.
der Meldebehörde.

(4) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Änderung oder Angleichung des Namens des Kindes, die Angabe des Geschlechts oder eine Vornamensortierung einträgt, hat dies mitzuteilen:

1.
dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag für das Kind führt,

2.
dem Standesamt I in Berlin, wenn die Geburt oder die Eheschließung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft des Kindes im Ausland erfolgt ist,

3.
dem Standesamt, das den Geburtseintrag eines Abkömmlings des Kindes führt, wenn sich der Geburtsname des Abkömmlings geändert hat,

4.
der Meldebehörde, wenn dies nicht bereits von anderer Stelle erfolgt ist,

5.
dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, wenn das Kind nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vertraulich geboren wurde.

(5) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über die Annahme als Kind oder deren Aufhebung einträgt, hat dies mitzuteilen:

1.
dem Standesamt, das die Geburtseinträge für die leiblichen Eltern des Kindes führt, soweit die Annahme Auswirkungen auf deren Elternschaft hat,

2.
dem Standesamt, das die Geburtseinträge für die Annehmenden führt,

3.
dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag für das Kind führt, wenn sich der Name des Kindes geändert hat,

4.
dem Standesamt, das den Geburtseintrag eines Abkömmlings des Kindes führt, wenn sich der Geburtsname des Abkömmlings geändert hat,

5.
dem Standesamt I in Berlin, wenn die Geburt oder die Eheschließung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft des Kindes im Ausland erfolgt ist,

6.
der Meldebehörde.

(6) Das Standesamt darf zur Erfüllung der nach den Absätzen 1 bis 5 bestehenden Mitteilungspflichten folgende Daten übermitteln:

1.
Anlass der Beurkundung,

2.
Wirksamkeitsdatum der mitgeteilten Beurkundung,

3.
Registrierungsdaten des sendenden Standesamts,

4.
Registrierungsdaten der empfangenden Stelle,

5.
Geburtsname und Vornamen des Kindes,

6.
Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt des Kindes,

7.
Staat der Geburt, wenn das Kind im Ausland geboren worden ist,

8.
Geschlecht des Kindes,

9.
Staatsangehörigkeit des Kindes bei Erwerb nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes,

10.
Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen der Eltern des Kindes,

11.
Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt der Eltern des Kindes,

12.
Staatsangehörigkeit der Eltern des Kindes,

13.
Daten über Anerkennung, Feststellung oder Nichtbestehen einer Vaterschaft,

14.
Daten über die Annahme als Kind, insbesondere

a)
Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen der Annehmenden,

b)
Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt der Annehmenden,

c)
Staatsangehörigkeit der Annehmenden,

d)
Anschriften der Annehmenden,

15.
Daten über eine Namensänderung des Kindes,

16.
Anzahl der geborenen Kinder bei einer Mehrlingsgeburt,

17.
Angaben zum Tod des Vaters vor der Geburt des Kindes,

18.
Angaben zur elterlichen Sorge für das Kind,

19.
Anschriften des Kindes und der Eltern,

20.
Pseudonym der Mutter im Falle einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes.





 

Frühere Fassungen von § 57 PStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 3 Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen
vom 03.12.2020 BGBl. I S. 2668
aktuell vorher 01.11.2018Artikel 2 2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (2. PStRÄndG)
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2522
aktuell vorher 01.05.2014Artikel 4 Gesetz zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt
vom 28.08.2013 BGBl. I S. 3458
aktuell vorher 01.11.2013Artikel 2 Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (PStRÄndG)
vom 07.05.2013 BGBl. I S. 1122
aktuellvor 01.11.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 57 PStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 57 PStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 62 PStV Besonderheiten bei Mitteilungen (vom 01.11.2018)
... Die Mitteilungspflichten des Standesamts nach den §§ 57 bis 61 gelten entsprechend für ein Standesamt, das 1. für die Entgegennahme ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Registermodernisierungsgesetz (RegMoG)
G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591, 2023 I Nr. 230, 293; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467
Artikel 19 RegMoG Änderung der Personenstandsverordnung
... mit, das einen Personenstandseintrag für diese Person führt." 4. § 57 Absatz 6 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 20 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ... Identifikationsnummerngesetz nur mit, wenn die Daten nicht bereits der Meldebehörde nach den §§ 57 bis 60 übermittelt worden sind. Soweit eine Mitteilung des Standesamtes zum Zwecke der ...

2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (2. PStRÄndG)
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2522
Artikel 2 2. PStRÄndG Änderung der Personenstandsverordnung
... an das Standesamt I in Berlin zu richten." 17. § 57 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 wird der Wortlaut vor Nummer 1 wie folgt ...

Gesetz zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3458
Artikel 4 SchwHiAusbauG Änderung der Personenstandsverordnung
...  57 der Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 2 ...

Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2668
Artikel 3 FamLDigG Änderung der Personenstandsverordnung
... § 57 Absatz 1 der Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 89 der Verordnung vom 19. Juni ...

Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (PStRÄndG)
G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1122, 2440
Artikel 2 PStRÄndG Änderung der Personenstandsverordnung (vom 19.07.2013)
...  d) Die Absätze 8 und 9 werden die Absätze 7 und 8. 17. § 57 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort ... 2 ersetzt: „(1) Die Mitteilungspflichten des Standesamts nach den §§ 57 bis 61 gelten entsprechend für ein Standesamt, das 1. für die Entgegennahme ...