(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen.
(2) Die Einsetzung erfolgt durch Beschluss des Bundestages.
(3) Ein Untersuchungsverfahren ist zulässig im Rahmen der verfassungsmäßigen Zuständigkeit des Bundestages.
Rechtsprechung zu § 1 PUAG
2 Entscheidungen zu § 1 PUAG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 17.06.2009 - 2 BvE 3/07
Untersuchungsausschuss Geheimgefängnisse
- BGH, 17.08.2010 - 3 ARs 23/10
Kunduz; Untersuchungsausschuss (Beweiserhebung; Gegenüberstellung von Zeugen
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Querverweise
Auf § 1 PUAG verweisen folgende Vorschriften:
Redaktionelle Querverweise zu § 1 PUAG:
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Der Bundestag
- Art. 44 (zu §§ 1 ff)
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