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https://dejure.org/gesetze/PUAG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ PUAG (https://dejure.org/gesetze/PUAG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ PUAG
__paste_bez____paste_norm__ Untersuchungsausschussgesetz (https://dejure.org/gesetze/PUAG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Untersuchungsausschussgesetz
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§ 1
Einsetzung

(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen.

(2) Die Einsetzung erfolgt durch Beschluss des Bundestages.

(3) Ein Untersuchungsverfahren ist zulässig im Rahmen der verfassungsmäßigen Zuständigkeit des Bundestages.

Rechtsprechung zu § 1 PUAG

3 Entscheidungen zu § 1 PUAG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 1 PUAG verweisen folgende Vorschriften:

    Kreditwesengesetz (KWG) 
      Allgemeine Vorschriften
        2. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
          § 9 (Verschwiegenheitspflicht)

Redaktionelle Querverweise zu § 1 PUAG:

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