§ 1
Einsetzung

(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen.

(2) Die Einsetzung erfolgt durch Beschluss des Bundestages.

(3) Ein Untersuchungsverfahren ist zulässig im Rahmen der verfassungsmäßigen Zuständigkeit des Bundestages.

Rechtsprechung zu § 1 PUAG

2 Entscheidungen zu § 1 PUAG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 1 PUAG

Querverweise

Auf § 1 PUAG verweisen folgende Vorschriften:
    PUAG
      § 34 (Rechte des Verteidigungsausschusses als Untersuchungsausschuss)
Redaktionelle Querverweise zu § 1 PUAG:

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