§ 12
Sitzungen zur Beratung

(1) Die Beratungen und Beschlussfassungen des Untersuchungsausschusses sind nicht öffentlich.

(2) Der Untersuchungsausschuss kann den benannten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Fraktionen den Zutritt gestatten.

(3) Über Art und Umfang von Mitteilungen an die Öffentlichkeit aus nicht öffentlichen Sitzungen entscheidet der Untersuchungsausschuss.

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22.09.2012

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Literatur im Internet zu § 12 PUAG

Querverweise

Auf § 12 PUAG verweisen folgende Vorschriften:
    PUAG
      § 14 (Ausschluss der Öffentlichkeit)
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