(1) 1Die Beweiserhebung erfolgt in öffentlicher Sitzung. 2Ton- und Filmaufnahmen sowie Ton- und Bildübertragungen sind nicht zulässig. 3Der Untersuchungsausschuss kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen. 4Ausnahmen von Satz 2 bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder sowie der Zustimmung der zu vernehmenden oder anzuhörenden Personen.
(2) Die §§ 176 bis 179 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung finden entsprechende Anwendung.
beauftragte § 11Protokollierung § 12Sitzungen zur Beratung § 13Sitzungen zur Beweisaufnahme § 14Ausschluss der Öffentlichkeit § 15Geheimnisschutz § 16Zugang zu Verschlusssachen und Amtsverschwiegenheit § 17Beweiserhebung § 18Vorlage von Beweismitteln § 19Augenschein § 20Ladung der Zeugen § 21Folgen des Ausbleibens von Zeugen § 22Zeugnis-
und Auskunfts-
verweigerungsrecht § 23Vernehmung von Amtsträgern § 24Vernehmung der Zeugen § 25Zulässigkeit von Fragen an Zeugen § 26Abschluss der Vernehmung § 27Grundlose Zeugnisverweigerung § 28Sachverständige § 29Herausgabepflicht § 30Verfahren bei der Vorlage von Beweismitteln § 31Verlesung von Protokollen und Schriftstücken § 32Rechtliches Gehör § 33Berichterstattung § 34Rechte des Verteidigungs-
ausschusses als Untersuchungs-
ausschuss § 35Kosten und Auslagen § 36Gerichtliche Zuständigkeiten
Rechtsprechung zu § 13 PUAG
4 Entscheidungen zu § 13 PUAG in unserer Datenbank:
- BGH, 06.02.2019 - 3 ARs 10/18
Zum Umfang der Beweisaufnahme im Breitscheidplatz-Untersuchungsausschuss des ...
- BGH, Ermittlungsrichter, 06.08.2021 - 1 BGs 340/21
Antrag des Untersuchungsausschusses auf Aufhebung der Geheimhaltung von ...
- LG München I, 16.12.2020 - 9 O 15459/20
Unzulässige Verdachtsberichterstattung über eine Wirtschaftsstraftat
- VGH Baden-Württemberg, 07.08.2015 - 1 S 1239/15
Beweiserhebungsrecht von Untersuchungsausschüssen - Informationen mit rein ...