§ 27
Grundlose Zeugnisverweigerung

(1) Wird das Zeugnis ohne gesetzlichen Grund verweigert, so kann der Untersuchungsausschuss Zeugen die durch ihre Weigerung verursachten Kosten auferlegen und gegen sie ein Ordnungsgeld bis zu 10 000 Euro festsetzen.

(2) Unter der in Absatz 1 bestimmten Voraussetzung kann der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft anordnen, jedoch nicht über die Zeit der Beendigung des Untersuchungsverfahrens, auch nicht über die Zeit von sechs Monaten hinaus.

(3) § 70 Abs. 4 der Strafprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 27 PUAG

3 Entscheidungen zu § 27 PUAG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 27 PUAG

Querverweise

Auf § 27 PUAG verweisen folgende Vorschriften:
    PUAG
      § 17 (Beweiserhebung)
      § 29 (Herausgabepflicht)
Redaktionelle Querverweise zu § 27 PUAG:
    PUAG
      § 36 III (Gerichtliche Zuständigkeiten) (zu § 27 II)
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