Der Untersuchungsausschuss ist an den ihm erteilten Untersuchungsauftrag gebunden. Eine nachträgliche Änderung des Untersuchungsauftrages bedarf eines Beschlusses des Bundestages; § 2 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 3 PUAG
2 Entscheidungen zu § 3 PUAG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 17.06.2009 - 2 BvE 3/07
Untersuchungsausschuss Geheimgefängnisse
- StGH Hessen, 13.04.2011 - P.St. 2290
Urteil im Verfassungsstreitverfahren wegen des Untersuchungsausschusses 18/1 des ...
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