§ 3
Gegenstand der Untersuchung

Der Untersuchungsausschuss ist an den ihm erteilten Untersuchungsauftrag gebunden. Eine nachträgliche Änderung des Untersuchungsauftrages bedarf eines Beschlusses des Bundestages; § 2 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 3 PUAG

2 Entscheidungen zu § 3 PUAG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 3 PUAG

Querverweise

Auf § 3 PUAG verweisen folgende Vorschriften:
    PUAG
      § 34 (Rechte des Verteidigungsausschusses als Untersuchungsausschuss)
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