(1) Wenn die Person, die den Gewahrsam hat, einwendet, verlangte Beweismittel seien für die Untersuchung nicht bedeutsam oder beträfen ein in § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichnetes Geheimnis, so dürfen die in § 29 Abs. 2 bestimmten Ordnungs- und Zwangsmittel und die in § 29 Abs. 3 Satz 1 bezeichnete Herausgabe nur dann angeordnet werden, wenn das Beweismittel keine Informationen enthält, deren Weitergabe wegen ihres streng vertraulichen Charakters für die Betroffenen unzumutbar ist, und der Untersuchungsausschuss für dieses Beweismittel den Geheimhaltungsgrad GEHEIM beschlossen hat.
(2) 1Die Durchsicht und die Prüfung der Beweiserheblichkeit der vorgelegten Beweismittel steht dem Untersuchungsausschuss zu. 2Beweismittel, die sich nach einmütiger Auffassung des Untersuchungsausschusses für die Untersuchung als unerheblich erweisen, sind der Person, die den Gewahrsam hatte, unverzüglich zurückzugeben.
(3) 1Nach Durchsicht und Prüfung der in Absatz 1 bezeichneten Beweismittel kann der Untersuchungsausschuss die Aufhebung der Einstufung in den Geheimhaltungsgrad GEHEIM beschließen, soweit die Beweismittel für die Untersuchung erheblich sind. 2Betreffen sie ein in § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichnetes Geheimnis, so darf der Untersuchungsausschuss den Beschluss nach Satz 1 nur dann fassen, wenn ihre öffentliche Verwendung zur Erfüllung des Untersuchungsauftrages unerlässlich und nicht unverhältnismäßig ist.
(4) 1Vor der Beschlussfassung nach Absatz 3 Satz 1 ist die Person, die über das Beweismittel verfügungsberechtigt ist, zu hören. 2Widerspricht sie der Aufhebung des Geheimhaltungsgrades GEHEIM, so hat die Aufhebung zu unterbleiben, wenn nicht der Ermittlungsrichter oder die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofes auf Antrag des Untersuchungsausschusses oder eines Viertels seiner Mitglieder sie für zulässig erklärt.
beauftragte § 11Protokollierung § 12Sitzungen zur Beratung § 13Sitzungen zur Beweisaufnahme § 14Ausschluss der Öffentlichkeit § 15Geheimnisschutz § 16Zugang zu Verschlusssachen und Amtsverschwiegenheit § 17Beweiserhebung § 18Vorlage von Beweismitteln § 19Augenschein § 20Ladung der Zeugen § 21Folgen des Ausbleibens von Zeugen § 22Zeugnis-
und Auskunfts-
verweigerungsrecht § 23Vernehmung von Amtsträgern § 24Vernehmung der Zeugen § 25Zulässigkeit von Fragen an Zeugen § 26Abschluss der Vernehmung § 27Grundlose Zeugnisverweigerung § 28Sachverständige § 29Herausgabepflicht § 30Verfahren bei der Vorlage von Beweismitteln § 31Verlesung von Protokollen und Schriftstücken § 32Rechtliches Gehör § 33Berichterstattung § 34Rechte des Verteidigungs-
ausschusses als Untersuchungs-
ausschuss § 35Kosten und Auslagen § 36Gerichtliche Zuständigkeiten
Rechtsprechung zu § 30 PUAG
7 Entscheidungen zu § 30 PUAG in unserer Datenbank:
- BGH, Ermittlungsrichter, 06.08.2021 - 1 BGs 340/21
Antrag des Untersuchungsausschusses auf Aufhebung der Geheimhaltung von ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 16.12.2021 - StB 34/21
Beschwerde betreffend die Aufhebung des Geheimhaltungsgrades von Beweismitteln ...
- BGH, Ermittlungsrichter, 04.10.2021 - 1 BGs 485/21
Antrag des Untersuchungsausschusses auf Aufhebung der Geheimhaltung von ...
- BGH, 16.12.2021 - StB 34/21
- BGH, Ermittlungsrichter, 20.05.2021 - 1 BGs 190/21
Beweisantrag im parlamentarischen Untersuchungsausschuss (Exklusivität der ...
- VGH Baden-Württemberg, 07.08.2015 - 1 S 1239/15
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- BGH, 17.02.2009 - 3 ARs 24/08
BND-Untersuchungsausschuss; Erledigung der Hauptsache; fortbestehendes ...
- BGH, Ermittlungsrichter, 27.12.2021 - 1 BGs 486/21
Verwerfung des Antrags als unzulässig mangels Eintritts des Deutschen Bundestags ...
Querverweise
Auf § 30 PUAG verweisen folgende Vorschriften:
- Untersuchungsausschussgesetz (PUAG)
- § 10 (Ermittlungsbeauftragte)
Redaktionelle Querverweise zu § 30 PUAG:
- Untersuchungsausschussgesetz (PUAG)
- § 36 III (Gerichtliche Zuständigkeiten) (zu § 30 IV)