(1) Für den Vorsitz der Untersuchungsausschüsse sind die Fraktionen im Verhältnis ihrer Stärke zu berücksichtigen. Der Untersuchungsausschuss bestimmt das Mitglied, das den Vorsitz führt, aus seiner Mitte nach den Vereinbarungen im Ältestenrat.
(2) Der oder die Vorsitzende leitet das Untersuchungsverfahren und ist dabei an den Einsetzungsbeschluss des Bundestages und an die Beschlüsse des Untersuchungsausschusses gebunden.
Rechtsprechung zu § 6 PUAG
Entscheidung zu § 6 PUAG in unserer Datenbank:
- BGH, Ermittlungsrichter, 20.02.2009 - 1 BGs 20/09
Beweisantragsrecht der Minderheit in Untersuchungsausschüssen (Antrag auf ...
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