(1) Der Untersuchungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er gilt solange als beschlussfähig, wie nicht auf Antrag die Beschlussunfähigkeit festgestellt wird.
(2) Ist die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so unterbricht der oder die Vorsitzende sofort die Sitzung auf bestimmte Zeit. Ist der Untersuchungsausschuss auch nach Ablauf dieser Zeit noch nicht beschlussfähig, so ist unverzüglich eine neue Sitzung anzuberaumen. In dieser Sitzung ist der Untersuchungsausschuss beschlussfähig, auch wenn nicht die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Bei Beschlussunfähigkeit darf der Untersuchungsausschuss keine Untersuchungshandlungen durchführen.
(4) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beschließt der Untersuchungsausschuss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Rechtsprechung zu § 9 PUAG
4 Entscheidungen zu § 9 PUAG in unserer Datenbank:
- BGH, 17.08.2010 - 3 ARs 23/10
Kunduz; Untersuchungsausschuss (Beweiserhebung; Gegenüberstellung von Zeugen
- BGH, Ermittlungsrichter, 20.02.2009 - 1 BGs 20/09
Beweisantragsrecht der Minderheit in Untersuchungsausschüssen (Antrag auf ...
- BGH, Ermittlungsrichter, 10.03.2009 - 1 BGs 29/09
Rechtsbehelf gegen die Ablehnung eines Beweisantrages im 1. ...
- BGH, 26.03.2009 - 3 ARs 6/09
Parlamentarischer Untersuchungsausschuss; BND-Untersuchungsausschuss (Requests ...
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