Parteiengesetz
Zweiter Abschnitt - Innere Ordnung (§§ 6 - 16) |
(1) Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung erhöhte Stimmenmehrheit vorgeschrieben ist.
(2) 1Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Vertreter zu Vertreterversammlungen und zu Organen höherer Gebietsverbände sind geheim. 2Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
(2a) 1Der Vorstand kann entscheiden,
2Dies gilt nicht, soweit die Satzung etwas anderes bestimmt.
(3) 1Das Antragsrecht ist so zu gestalten, daß eine demokratische Willensbildung gewährleistet bleibt, insbesondere auch Minderheiten ihre Vorschläge ausreichend zur Erörterung bringen können. 2In den Versammlungen höherer Gebietsverbände ist mindestens den Vertretern der Gebietsverbände der beiden nächstniedrigen Stufen ein Antragsrecht einzuräumen. 3Bei Wahlen und Abstimmungen ist eine Bindung an Beschlüsse anderer Organe unzulässig.
Fassung aufgrund des Elften Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes vom 27.02.2024
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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05.03.2024 | Elftes Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes | 27.02.2024 |
versammlungen § 14Partei-
schiedsgerichte § 15Willensbildung in den Organen § 16Maßnahmen gegen Gebietsverbände
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