Parteiengesetz
Fünfter Abschnitt - Rechenschaftslegung (§§ 23 - 31) |
(1) 1Ausgabe ist, soweit für einzelne Ausgabearten (§ 24 Abs. 5) nichts Besonderes gilt, auch jede von der Partei erbrachte Geldleistung oder geldwerte Leistung sowie die Nutzung von Einnahmen nach § 26 Abs. 1 Satz 2, die die Partei erlangt hat. 2Als Ausgabe gelten auch planmäßige und außerplanmäßige Abschreibungen auf Vermögensgegenstände und die Bildung von Rückstellungen.
(2) § 26 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Vermögensgegenstände sind zum Zeitpunkt einer Veräußerung mit ihrem Buchwert als Ausgaben zu erfassen.
(4) Ausgaben aus der internen Verrechnung zwischen Gliederungen sind bei der Gliederung zu erfassen, von der sie wirtschaftlich getragen werden.
berichts § 23bAnzeigepflicht bei Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht § 24Rechenschaftsbericht § 25Spenden § 26Begriff der Einnahme § 26aBegriff der Ausgabe § 27Einzelne Einnahmearten § 28Vermögensbilanz § 29Prüfung des Rechenschafts-
berichts § 30Prüfungsbericht und Prüfungsvermerk § 31Prüfer
Rechtsprechung zu § 26a PartG
4 Entscheidungen zu § 26a PartG in unserer Datenbank:
- VG Berlin, 15.05.2009 - 2 K 39.09
Strafzahlung gegen NPD in Höhe von ca. 1,27 Mio. Euro rechtmäßig
- VG Berlin, 14.01.2010 - 2 K 118.09
DIE.LINKE muss wegen Fehlers im Rechenschaftsbericht Sanktionszahlung leisten
- BGH, 18.10.2006 - 2 StR 499/05
Verurteilung von Manfred Kanther und Horst Weyrauch wegen Untreue im Zusammenhang ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 11.07.2006 - 2 StR 499/05
Ausschluss von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes (Verletzter); nicht ...
- BGH, 11.07.2006 - 2 StR 499/05
Querverweise
Auf § 26a PartG verweisen folgende Vorschriften:
- Parteiengesetz (PartG)
- Schlußbestimmungen
- § 39 (Abschluss- und Übergangsregelungen)