Parteiengesetz

   Sechster Abschnitt - Verfahren bei unrichtigen Rechenschaftsberichten sowie Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 31a - 31e)   
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§ 31b
Unrichtigkeit des Rechenschaftsberichts

1Stellt der Präsident des Deutschen Bundestages im Rahmen seiner Prüfung nach § 23a Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht fest, entsteht gegen die Partei ein Anspruch in Höhe des Zweifachen des den unrichtigen Angaben entsprechenden Betrages, soweit kein Fall des § 31c vorliegt. 2Betreffen Unrichtigkeiten in der Vermögensbilanz oder im Erläuterungsteil das Haus- und Grundvermögen oder Beteiligungen an Unternehmen, beträgt der Anspruch 10 vom Hundert der nicht aufgeführten oder der unrichtig angegebenen Vermögenswerte. 3Der Präsident stellt die Verpflichtung der Partei zur Zahlung des Betrages durch Verwaltungsakt fest. 4§ 31a Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 31b PartG

25 Entscheidungen zu § 31b PartG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 31b PartG verweisen folgende Vorschriften:

    Parteiengesetz (PartG) 
      Staatliche Finanzierung
        § 19a (Festsetzungsverfahren)
     
      Rechenschaftslegung
        § 23b (Anzeigepflicht bei Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht)
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