Parteiengesetz
Zweiter Abschnitt - Innere Ordnung (§§ 6 - 16) |
(1) 1Die Parteien gliedern sich in Gebietsverbände. 2Größe und Umfang der Gebietsverbände werden durch die Satzung festgelegt. 3Die gebietliche Gliederung muß soweit ausgebaut sein, daß den einzelnen Mitgliedern eine angemessene Mitwirkung an der Willensbildung der Partei möglich ist. 4Beschränkt sich die Organisation einer Partei auf das Gebiet eines Stadtstaates, braucht sie keine Gebietsverbände zu bilden; sie ist Partei im Sinne dieses Gesetzes. 5Organisatorische Zusammenschlüsse mehrerer Gebietsverbände, die den verbandsmäßigen Aufbau der Parteiorganisation nicht wesentlich beeinträchtigen, sind zulässig.
(2) Soweit in einer Partei Landesverbände nicht bestehen, gelten die in diesem Gesetz für Landesverbände getroffenen Regelungen für die der Partei folgenden nächstniedrigen Gebietsverbände.
versammlungen § 14Partei-
schiedsgerichte § 15Willensbildung in den Organen § 16Maßnahmen gegen Gebietsverbände
Rechtsprechung zu § 7 PartG
26 Entscheidungen zu § 7 PartG in unserer Datenbank:
- VG Stuttgart, 21.01.2019 - 4 K 8787/18
Grundrechtsbindung von Banken in öffentlicher Trägerschaft
- VGH Bayern, 14.09.2023 - 10 CE 23.796
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- VG Berlin, 03.12.2010 - 2 K 108.10
Weitere Strafzahlung gegen NPD in Höhe von 33.000 Euro rechtmäßig
- VerfG Brandenburg, 16.03.1995 - VfGBbg 4/95
Beteiligtenfähigkeit; Partei
- FG München, 07.03.2006 - 6 K 838/04
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- VG Berlin, 23.10.2019 - 2 K 131.18
Querverweise
Auf § 7 PartG verweisen folgende Vorschriften:
- Parteiengesetz (PartG)
- Innere Ordnung
- § 8 (Organe)