§ 10
Liquidation der Partnerschaft; Nachhaftung

(1) Für die Liquidation der Partnerschaft sind die Vorschriften über die Liquidation der offenen Handelsgesellschaft entsprechend anwendbar.

(2) Nach der Auflösung der Partnerschaft oder nach dem Ausscheiden des Partners bestimmt sich die Haftung der Partner aus Verbindlichkeiten der Partnerschaft nach den §§ 159, 160 des Handelsgesetzbuchs.

Rechtsprechung zu § 10 PartGG

8 Entscheidungen zu § 10 PartGG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 10 PartGG

Querverweise

Auf § 10 PartGG verweisen folgende Vorschriften:
    Rechtspflegergesetz (RPflG)
      Dem Richter vorbehaltene Geschäfte in Familiensachen und auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie in Insolvenzverfahren und schiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren
        § 17 (Registersachen und unternehmensrechtliche Verfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 10 PartGG:
    Handelsgesetzbuch (HGB)
      Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
        Offene Handelsgesellschaft
          Liquidation der Gesellschaft
            §§ 145 ff (zu § 10 I)
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