§ 5
Inhalt der Eintragung; anzuwendende Vorschriften

(1) Die Eintragung hat die in § 3 Abs. 2 genannten Angaben, das Geburtsdatum jedes Partners und die Vertretungsmacht der Partner zu enthalten.

(2) Auf das Partnerschaftsregister und die registerrechtliche Behandlung von Zweigniederlassungen sind die §§ 8, 8a, 9, 10 bis 12, 13, 13d, 13h und 14 bis 16 des Handelsgesetzbuchs über das Handelsregister entsprechend anzuwenden; eine Pflicht zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift besteht nicht.

Rechtsprechung zu § 5 PartGG

12 Entscheidungen zu § 5 PartGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Alle 12 Entscheidungen

Gesetzesmaterialien zu § 5 PartGG

Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008, in Kraft getreten am 1.11.2008:

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Literatur im Internet zu § 5 PartGG

Querverweise

Auf § 5 PartGG verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 5 PartGG:
    PartGG
      § 11 II (Übergangsvorschriften) (zu § 5 I)
    Insolvenzordnung (InsO)
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Erfaßtes Vermögen und Verfahrensbeteiligte
        Eröffnungsvoraussetzungen und Eröffnungsverfahren
          § 31 (Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister)
    Kostenordnung (KostO)
      Gerichtskosten
        Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
          Registersachen
            § 89 (Ablichtungen und Ausdrucke)
            § 90 (Registereinsicht)
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