(1) Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft haften den Gläubigern neben dem Vermögen der Partnerschaft die Partner als Gesamtschuldner. Die §§ 129 und 130 des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.
(2) Waren nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befaßt, so haften nur sie gemäß Absatz 1 für berufliche Fehler neben der Partnerschaft; ausgenommen sind Bearbeitungsbeiträge von untergeordneter Bedeutung.
(3) Durch Gesetz kann für einzelne Berufe eine Beschränkung der Haftung für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auf einen bestimmten Höchstbetrag zugelassen werden, wenn zugleich eine Pflicht zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung der Partner oder der Partnerschaft begründet wird.
Rechtsprechung zu § 8 PartGG
39 Entscheidungen zu § 8 PartGG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Hamm, 14.02.2010 - 28 U 151/09
Haftung der Mitglieder einer Partnerschaftsgesellschaft für anwaltliche ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 19.11.2009 - IX ZR 12/09
Haftung eines mit einem Auftrag befassten Partners einer ...
- OLG Braunschweig, 16.10.1997 - 2 U 75/97
- BGH, 10.05.2012 - IX ZR 125/10
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- BGH, 10.10.2011 - AnwZ (Brfg) 1/10
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- LG Bonn, 13.04.2010 - 15 O 451/09
Rechtsanwälte - Nachhaftung eines früheren (Schein-)gesellschafters
- OLG Düsseldorf, 14.10.2011 - 16 U 31/10
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Literatur im Internet zu § 8 PartGG
- Haftungsverfassung von Anwaltssozietäten
von RA Holger Grams (Aufsatz, PDF-Format)
Haftung neu eintretender Sozien für Altverbindlichkeiten?
BRAK-Mitteilungen 2/2002, S. 60-62
über www.brak-mitteilungen.de - Die Rechtsanwaltssozietät als Haftungsgemeinschaft
von Antje Jungk
AnwBl 1996, 297
über www.anwaltverein.de - Die Haftung des Rechtsanwalts in der Partnerschaftsgesellschaft
von Antje Jungk
AnwBl 2005, 283
über www.anwaltverein.de - Die Haftung des Anwalts für den gemeinsamen Auftritt der (Schein-)Sozietät
von Roman Jordans
AnwBl 2005, 676
über www.anwaltverein.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
- §§ 421 ff (Gesamtschuldner) (zu § 8 I 1)