Patentgesetz

   Sechster Abschnitt - Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (§§ 100 - 122a)   
   1. - Rechtsbeschwerdeverfahren (§§ 100 - 109)   
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§ 101

(1) Die Rechtsbeschwerde steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu.

(2) 1Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass der Beschluss auf einer Verletzung des Rechts beruht. 2Die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

Rechtsprechung zu § 101 PatG

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