Patentgesetz

   Sechster Abschnitt - Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (§§ 100 - 122a)   
   2. - Berufungsverfahren (§§ 110 - 121)   

§ 113

Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt oder einen Patentanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dem Bevollmächtigten ist es gestattet, mit einem technischen Beistand zu erscheinen.

Rechtsprechung zu § 113 PatG

10 Entscheidungen zu § 113 PatG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 113 PatG

Querverweise

Auf § 113 PatG verweisen folgende Vorschriften:
    PatG
      Das Patent
     
      Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
        Beschwerdeverfahren
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