Patentgesetz

   Sechster Abschnitt - Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (§§ 100 - 122a)   
   2. - Berufungsverfahren (§§ 110 - 121)   
§ 117

Auf den Prüfungsumfang des Berufungsgerichts, die verspätet vorgebrachten, die zurückgewiesenen und die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sind die §§ 529, 530 und 531 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle des § 520 der Zivilprozessordnung der § 112.

Rechtsprechung zu § 117 PatG

2 Entscheidungen zu § 117 PatG in unserer Datenbank:

Zur Gesamtübersicht

Literatur im Internet zu § 117 PatG

Querverweise

Auf § 117 PatG verweisen folgende Vorschriften:
    PatG
      Das Patent
     
      Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
        Beschwerdeverfahren

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 117 PatG bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht