Patentgesetz

   Sechster Abschnitt - Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (§§ 100 - 122a)   
   2. - Berufungsverfahren (§§ 110 - 121)   

§ 117

Auf den Prüfungsumfang des Berufungsgerichts, die verspätet vorgebrachten, die zurückgewiesenen und die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sind die §§ 529, 530 und 531 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Dabei tritt an die Stelle des § 520 der Zivilprozessordnung der § 112.

Rechtsprechung zu § 117 PatG

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Literatur im Internet zu § 117 PatG

Querverweise

Auf § 117 PatG verweisen folgende Vorschriften:
    PatG
      Das Patent
     
      Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
        Beschwerdeverfahren
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