Patentgesetz

   Sechster Abschnitt - Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (§§ 100 - 122a)   
   3. - Beschwerdeverfahren (§ 122)   
§ 122

(1) Gegen die Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts über den Erlaß einstweiliger Verfügungen im Verfahren wegen Erteilung einer Zwangslizenz (§§ 85 und 85a) findet die Beschwerde an den Bundesgerichtshof statt. § 110 Abs. 7 gilt entsprechend.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats schriftlich beim Bundesgerichtshof einzulegen.

(3) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(4) Für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten § 74 Abs. 1, §§ 84, 110 bis 121 entsprechend.

Rechtsprechung zu § 122 PatG

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Literatur im Internet zu § 122 PatG

Querverweise

Auf § 122 PatG verweisen folgende Vorschriften:
    PatG
      Das Patent
     
      Verfahrenskostenhilfe

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