Patentgesetz
| Sechster Abschnitt - Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (§§ 100 - 122a) |
| 3. - Beschwerdeverfahren (§ 122) |
(1) Gegen die Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts über den Erlaß einstweiliger Verfügungen im Verfahren wegen Erteilung einer Zwangslizenz (§§ 85 und 85a) findet die Beschwerde an den Bundesgerichtshof statt. § 110 Abs. 7 gilt entsprechend.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats schriftlich beim Bundesgerichtshof einzulegen.
(3) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
(4) Für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gelten § 74 Abs. 1, §§ 84, 110 bis 121 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 122 PatG
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer
Stellenmarkt mit 25.288 aktuellen Stellenanzeigen bei

Ausgewählte Stellenangebote:
Stellenangebote mit Schwerpunkt Informationstechnologierecht

Ausgewählte Stellenangebote:
Köln
26.05.2012
26.05.2012
München, Frankfurt, Düsseldorf
24.05.2012
24.05.2012
Marketing, Sales im Bereich Datenschutz und IT-Recht in Teil- später Vollzeit
ISiCO Datenschutz GmbH
ISiCO Datenschutz GmbH
140179 Berlin
23.05.2012
23.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Informationstechnologierecht
Querverweise
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 122 PatG bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen