Patentgesetz

   Sechster Abschnitt - Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (§§ 100 - 122a)   
   4. - Gemeinsame Verfahrensvorschriften (§ 122a)   
§ 122a

Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt. § 321a Abs. 2 bis 5 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 122a PatG

10 Entscheidungen zu § 122a PatG in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 122a PatG

Querverweise

Auf § 122a PatG verweisen folgende Vorschriften:

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