Patentgesetz
| Sechster Abschnitt - Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (§§ 100 - 122a) |
| 4. - Gemeinsame Verfahrensvorschriften (§ 122a) |
Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt. § 321a Abs. 2 bis 5 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 122a PatG
10 Entscheidungen zu § 122a PatG in unserer Datenbank:
- BGH, 16.03.2010 - X ZR 169/07
Zurückweisung einer Anhörungsrüge wegen nicht ausreichender Auseinandersetzung ...
- BGH, 12.11.2009 - Xa ZR 130/07
Mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen ohne vorherige Einholung ...
- BGH, 05.07.2011 - X ZB 1/10
Modularer Fernseher II
- BGH, 16.12.2010 - Xa ZR 68/07
Wertung der "Gegenvorstellung" eines Streithelfers als statthafte Anhörungsrüge ...
- BGH, 18.01.2011 - X ZR 165/07
Formkörper
- BGH, 19.10.2010 - X ZR 17/07
Verfahrensrecht - Zurückweisung Anhörungsrüge in Patentstreit
- BGH, 20.07.2010 - X ZR 29/07
Verfahrensrecht - Unbegründete Gehörsrüge
- BGH, 23.03.2010 - X ZR 115/05
Verfahrensrecht - Erfolglose Anhörungsrüge
- OLG Düsseldorf, 23.02.2010 - 10 W 145/09
Kosten einer Anhörungsrüge
- BGH, 15.08.2006 - X ZR 275/02
Verfahrensrecht - Rechtliches Gehör
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
26.05.2012
26.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Gewerblicher Rechtsschutz
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen