Patentgesetz

   Siebenter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften (§§ 123 - 128b)   
§ 124

Im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof haben die Beteiligten ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

Rechtsprechung zu § 124 PatG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 124 PatG

Querverweise

Auf § 124 PatG verweisen folgende Vorschriften:

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