Patentgesetz

   Siebenter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften (§§ 123 - 128b)   

§ 126

Die Sprache vor dem Patentamt und dem Patentgericht ist deutsch, sofern nichts anderes bestimmt ist. Im übrigen finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache Anwendung.

Rechtsprechung zu § 126 PatG

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Literatur im Internet zu § 126 PatG

Querverweise

Auf § 126 PatG verweisen folgende Vorschriften:
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