Patentgesetz
Siebenter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften (§§ 123 - 128b) |
(1) Für Zustellungen im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes mit folgenden Maßgaben:
1. | Wird die Annahme der Zustellung durch eingeschriebenen Brief ohne gesetzlichen Grund verweigert, so gilt die Zustellung gleichwohl als bewirkt. | |
2. | 1An Empfänger, die sich im Ausland aufhalten und die entgegen dem Erfordernis des § 25 keinen Inlandsvertreter bestellt haben, kann mit eingeschriebenem Brief durch Aufgabe zur Post zugestellt werden. 2Gleiches gilt für Empfänger, die selbst Inlandsvertreter im Sinne des § 25 Abs. 2 sind. 3§ 184 Abs. 2 Satz 1 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. | |
3. | Für Zustellungen an Erlaubnisscheininhaber (§ 177 der Patentanwaltsordnung) ist § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes entsprechend anzuwenden. | |
4. | 1An Empfänger, denen beim Deutschen Patent- und Markenamt ein Abholfach eingerichtet worden ist, kann auch dadurch zugestellt werden, daß das Schriftstück im Abholfach des Empfängers niedergelegt wird. 2Über die Niederlegung ist eine Mitteilung zu den Akten zu geben. 3Auf dem Schriftstück ist zu vermerken, wann es niedergelegt worden ist. 4Die Zustellung gilt als am dritten Tag nach der Niederlegung im Abholfach bewirkt. | |
5. | 1Für die Zustellung von elektronischen Dokumenten ist ein Übermittlungsweg zu verwenden, bei dem die Authentizität und Integrität der Daten gewährleistet ist und der bei Nutzung allgemein zugänglicher Netze die Vertraulichkeit der zu übermittelnden Daten durch ein Verschlüsselungsverfahren sicherstellt. 2Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erlässt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über die nach Satz 1 geeigneten Übermittlungswege sowie die Form und den Nachweis der elektronischen Zustellung. |
(2) Für Zustellungen im Verfahren vor dem Bundespatentgericht gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts vom 10.08.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
18.08.2021 | Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts | 10.08.2021 | |
01.10.2016 | Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes | 04.04.2016 | |
01.10.2009 | Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts | 31.07.2009 | |
01.07.2006 | Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes | 21.06.2006 |
Rechtsprechung zu § 127 PatG
207 Entscheidungen zu § 127 PatG in unserer Datenbank:
- BPatG, 16.07.2015 - 8 W (pat) 10/06
Ist der Aufenthaltsort eines Patentanmelders unbekannt, wird öffentlich ...
- BPatG, 07.05.2020 - 30 W (pat) 38/18
Markenbeschwerdeverfahren - "WIPEOUT" - zur Zustellung im Ausland - zur ...
- BPatG, 24.02.2017 - 7 W (pat) 22/16
Patentbeschwerdeverfahren wegen Weiterbehandlung - "Kühlvorrichtung für ...
- BPatG, 25.07.2016 - 26 W (pat) 506/13
Markenbeschwerdeverfahren - "MUSIC MONSTER (Wort-Bild-Marke)/MONSTER MUSIC ...
- BPatG, 16.04.2018 - 35 W (pat) 10/17
Anspruch auf Wiedereinsetzung in die Monatsfrist zur Einlegung einer Beschwerde ...
- BGH, 17.12.1992 - I ZB 3/91
Auslandszustellung im zeichenrechtlichen Verfahren vor dem Patentamt
- BPatG, 25.05.2020 - 11 W (pat) 39/19
Lasergestütztes Fräsen - Patentbeschwerdeverfahren - Anmelderbeschwerde und ...
- BPatG, 28.10.2010 - 11 W (pat) 14/09
Unterbekleidungsteil - Patentbeschwerdeverfahren - "Unterbekleidungsteil" - ...
- BPatG, 04.10.2017 - 19 W (pat) 31/17
Patentbeschwerdeverfahren - zur Ersatzzustellung durch Einlegen in einen ...
- BPatG, 25.08.2014 - 35 W (pat) 404/12
Gebrauchsmusterlöschungsverfahren - "Gekühlte Backwaren" - elektronische ...
Querverweise
Auf § 127 PatG verweisen folgende Vorschriften:
- Patentgesetz (PatG)
- Das Patent
- § 16a
- Designgesetz (DesignG)
- Eintragungsverfahren
- § 23 (Verfahrensvorschriften, Beschwerde und Rechtsbeschwerde)
- Geschmacksmustergesetz (GeschmMG)
- Eintragungsverfahren
- § 23 (Verfahrensvorschriften, Beschwerde und Rechtsbeschwerde)