Patentgesetz

   Siebenter Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften (§§ 123 - 128b)   
§ 128b

Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind auf Verfahren vor dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof entsprechend anzuwenden.

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