Patentgesetz
| Achter Abschnitt - Verfahrenskostenhilfe (§§ 129 - 138) |
(1) Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde (§ 100) ist einem Beteiligten auf Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozeßordnung Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.
(2) Das Gesuch um die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist schriftlich beim Bundesgerichtshof einzureichen; es kann auch vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Über das Gesuch beschließt der Bundesgerichtshof.
(3) Im übrigen sind die Bestimmungen des § 130 Abs. 2, 3, 5 und 6 sowie der §§ 133, 134, 136 und 137 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß einem Beteiligten, dem Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, nur ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt beigeordnet werden kann.
Rechtsprechung zu § 138 PatG
40 Entscheidungen zu § 138 PatG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BPatG, 04.08.2004 - 5 W (pat) 11/02
- BPatG, 18.12.2012 - 10 W (pat) 7/10
- BPatG, 21.07.2003 - 8 W (pat) 16/03
- BPatG, 01.03.2004 - 11 W (pat) 58/03
- BPatG, 12.01.2004 - 11 W (pat) 53/03
- BPatG, 10.02.2005 - 11 W (pat) 60/04
- BPatG, 26.04.2004 - 11 W (pat) 10/04
- BPatG, 28.05.2003 - 9 W (pat) 19/03
- BGH, 20.01.2004 - X ZA 5/03
Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Androhung einer Löschung der ...
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