Patentgesetz
| Neunter Abschnitt - Rechtsverletzungen (§§ 139 - 142b) |
Werden vor der Erteilung des Patents Rechte aus einer Anmeldung, in deren Akten die Einsicht jedermann freisteht (§ 31 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Abs. 2), gerichtlich geltend gemacht und kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits darauf an, daß ein Anspruch nach § 33 Abs. 1 besteht, so kann das Gericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Entscheidung über die Erteilung des Patents auszusetzen ist. Ist ein Antrag auf Prüfung gemäß § 44 nicht gestellt worden, so hat das Gericht der Partei, die Rechte aus der Anmeldung geltend macht, auf Antrag des Gegners eine Frist zur Stellung des Antrags auf Prüfung zu setzen. Wird der Antrag auf Prüfung nicht innerhalb der Frist gestellt, so können in dem Rechtsstreit Rechte aus der Anmeldung nicht geltend gemacht werden.
Rechtsprechung zu § 140 PatG
16 Entscheidungen zu § 140 PatG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Düsseldorf, 11.02.2010 - 2 U 134/08
Ansprüche wegen der Verletzung eines Patents für ein Kindertrageschultergeschirr ...
- LG Düsseldorf, 26.11.2009 - 4b O 110/09
Mischer mit Bajonettbefestigungsmitteln
- OLG Düsseldorf, 24.02.2011 - 2 U 102/09
Ansprüche wegen der Verletzung eines Patents für ein Aufbausystem zur Erstellung ...
- LG Düsseldorf, 27.05.2010 - 4b O 22/10
Tropfenabscheideranordnung
- OLG Düsseldorf, 13.10.2011 - 2 U 80/10
Abfalltrenner
- OLG Düsseldorf, 14.10.2010 - 2 U 42/09
Ansprüche wegen der Verletzung eines Patents für ein ...
- OLG Düsseldorf, 13.01.2011 - 2 U 56/09
Ansprüche wegen der Verletzung eines Patents für eine Vorrichtung zur Steuerung ...
- LG Düsseldorf, 15.12.2009 - 4b O 49/09
Klammerdrahtbogenpaket
- OLG Düsseldorf, 19.06.2008 - 2 U 95/07
Wirksamkeit einer Abnehmerverwarnung mit strafbewehrter Unterlassungserklärung
- LG Düsseldorf, 10.02.2009 - 4b O 211/07
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