Patentgesetz

   Neunter Abschnitt - Rechtsverletzungen (§§ 139 - 142b)   
§ 141

Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Patentrechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

Rechtsprechung zu § 141 PatG

96 Entscheidungen zu § 141 PatG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 141 PatG

Querverweise

Auf § 141 PatG verweisen folgende Vorschriften:
    PatG
      Das Patent
     
      Übergangsvorschriften

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