Patentgesetz

   Neunter Abschnitt - Rechtsverletzungen (§§ 139 - 142b)   
§ 141a

Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

Gesetzesmaterialien zu § 141a PatG

Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7.7.2008, in Kraft getreten am 1.9.2008:

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Literatur im Internet zu § 141a PatG

Querverweise

Auf § 141a PatG verweisen folgende Vorschriften:

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