Patentgesetz
| Zehnter Abschnitt - Verfahren in Patentstreitsachen (§§ 143 - 145) |
(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Patentstreitsachen), sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Patentstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.
(3) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in dem Rechtsstreit entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.
Rechtsprechung zu § 143 PatG
215 Entscheidungen zu § 143 PatG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Dresden, 25.04.2005 - 10 W 300/05
Umfang der Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Patentanwalts - zeitlicher ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 18.05.2006 - I ZB 57/05
Erstattung von Patentanwaltskosten
- BGH, 18.05.2006 - I ZB 57/05
- OLG Nürnberg, 26.08.2002 - 3 W 2502/02
Gleiche Gebühren für Patentanwalt und Rechtsanwalt
- OLG Düsseldorf, 18.12.2002 - 2 W 29/02
Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts; Entstehung der ...
- OLG Karlsruhe, 19.04.2004 - 6 W 20/04
Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltskosten: Behandlung eines zugelassenen ...
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- OLG Naumburg, 26.07.2010 - 2 W 67/10
Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts; Begriff der ...
- BGH, 22.02.2011 - X ZB 4/09
Verfahrensrecht - Unrechtmäßige Kostenfestsetzung
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