Patentgesetz
Zehnter Abschnitt - Verfahren in Patentstreitsachen (§§ 143 - 145a) |
(1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Patentstreitsachen), sind die Zivilkammern der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.
(2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Patentstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen. 2Die Landesregierungen können diese Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. 3Die Länder können außerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.
(3) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in dem Rechtsstreit entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.
Rechtsprechung zu § 143 PatG
478 Entscheidungen zu § 143 PatG in unserer Datenbank:
- BGH, 14.04.2020 - X ZB 2/18
Kostenerstattung für EPA-Vertreter in Patentstreitsache - EPA-Vertreter
Zum selben Verfahren:
- OLG Karlsruhe, 09.02.2018 - 6 W 79/16
Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit der Kosten eines beim Europäischen ...
- OLG Karlsruhe, 09.02.2018 - 6 W 79/16
- OLG Köln, 14.07.2017 - 6 U 199/16
Begriff der Patentstreitsache i.S. von § 143 Abs. 1 PatG
Zum selben Verfahren:
- LG München I, 04.08.2023 - 21 O 6235/23
Orphan Drug-Marktexklusivität - Eculizumab
- OLG Düsseldorf, 13.07.2022 - 15 W 15/22
- OLG Düsseldorf, 25.07.2023 - 15 W 15/23
Erstattungsfähigkeit der durch die Hinzuziehung eines Patentanwalts entstandenen ...
- OLG Düsseldorf, 31.08.2017 - 2 W 14/17
Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts in einer Patentstreitsache
- LG München I, 20.10.2023 - 21 O 12030/23
Drittland, Einstweilige Verfügung, Erstbegehungsgefahr, Dreimonatsfrist, ...
- OLG Brandenburg, 14.02.2023 - 6 U 14/20
Unerlaubte Mitarbeiterabwerbung; Wettbewerbsverbot für Handelsvertreter; ...
Querverweise
Auf § 143 PatG verweisen folgende Vorschriften:
- Patentgesetz (PatG)
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- 1. - Rechtsbeschwerdeverfahren
- § 102