Patentgesetz
| Erster Abschnitt - Das Patent (§§ 1 - 25) |
(1) Das Recht auf das Patent, der Anspruch auf Erteilung des Patents und das Recht aus dem Patent gehen auf die Erben über. Sie können beschränkt oder unbeschränkt auf andere übertragen werden.
(2) Die Rechte nach Absatz 1 können ganz oder teilweise Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen für den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder einen Teil desselben sein. Soweit ein Lizenznehmer gegen eine Beschränkung seiner Lizenz nach Satz 1 verstößt, kann das Recht aus dem Patent gegen ihn geltend gemacht werden.
(3) Ein Rechtsübergang oder die Erteilung einer Lizenz berührt nicht Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind.
Rechtsprechung zu § 15 PatG
95 Entscheidungen zu § 15 PatG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LG Mannheim, 27.02.2009 - 7 O 94/08
Patentverletzung: Anspruch einer Patentverwertungsgesellschaft auf Unterlassung ...
- BPatG, 11.04.2001 - 8 W (pat) 64/99
Zwischenbeschluss im Einspruchsbeschwerdeverfahren zur Klärung der ...
- LG Mannheim, 23.04.2010 - 7 O 145/09
- BGH, 24.03.1994 - X ZR 108/91
"Rotationsbürstenwerkzeug"; Zulässigkeit und Rechtsfolgen der Pfändung eines ...
- BGH, 14.11.2000 - X ZR 137/99
Bodenwaschanlage; Erteilung einer Lizenz durch den Inhaber eines ...
- LG Düsseldorf, 24.04.2012 - 4b O 273/10
Patentrecht
- LG Düsseldorf, 24.04.2012 - 4b O 274/10
Patentrecht
- BGH, 11.04.2000 - X ZR 185/97
Gleichstromsteuerschaltung
- BGH, 14.03.2000 - X ZR 115/98
Formunwirksamer Lizenzvertrag; Bemessung der Lizengebühr
- BGH, 20.07.1999 - X ZR 121/96
Knopflochnähmaschinen; Ausübungspflicht bei ausschließlicher Übertragung von ...
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