Patentgesetz
| Erster Abschnitt - Das Patent (§§ 1 - 25) |
(1) Für jede Anmeldung und jedes Patent ist für das dritte und jedes folgende Jahr, gerechnet vom Anmeldetag an, eine Jahresgebühr zu entrichten.
(2) Für ein Zusatzpatent (§ 16 Abs. 1 Satz 2) sind Jahresgebühren nicht zu entrichten. Wird das Zusatzpatent zu einem selbständigen Patent, so wird es gebührenpflichtig; Fälligkeitstag und Jahresbetrag richten sich nach dem Anfangstag des bisherigen Hauptpatents. Für die Anmeldung eines Zusatzpatents sind Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß in den Fällen, in denen die Anmeldung eines Zusatzpatents als Anmeldung eines selbständigen Patents gilt, die Jahresgebühren wie für eine von Anfang an selbständige Anmeldung zu entrichten sind.
(3) bis (6) (weggefallen)
Rechtsprechung zu § 17 PatG
142 Entscheidungen zu § 17 PatG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BPatG, 09.07.2001 - 10 W (pat) 61/00
- BPatG, 24.07.2000 - 10 W (pat) 122/99
- BPatG, 24.07.2000 - 10 W (pat) 54/99
- BPatG, 10.04.2000 - 10 W (pat) 23/99
- BPatG, 06.06.2007 - 10 W (pat) 47/03
- BPatG, 05.03.2001 - 10 W (pat) 74/00
- BPatG, 19.03.2001 - 10 W (pat) 50/00
- BPatG, 24.09.2001 - 10 W (pat) 14/01
- BPatG, 13.09.2000 - 10 W (pat) 25/00
- BPatG, 05.03.2001 - 10 W (pat) 63/00
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