Patentgesetz

   Erster Abschnitt - Das Patent (§§ 1 - 25)   
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Textdarstellung

  

§ 22

(1) Das Patent wird auf Antrag (§ 81) für nichtig erklärt, wenn sich ergibt, daß einer der in § 21 Abs. 1 aufgezählten Gründe vorliegt oder der Schutzbereich des Patents erweitert worden ist.

(2) § 21 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 23.11.2007 (BGBl. I S. 2614), in Kraft getreten am 30.11.2007 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
30.11.2007
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Zweites Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz23.11.2007BGBl. I S. 2614

Rechtsprechung zu § 22 PatG

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Querverweise

Auf § 22 PatG verweisen folgende Vorschriften:

    Patentgesetz (PatG) 
      Das Patent
     
      Verfahren vor dem Patentgericht
        2. - Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren
Was ist das?

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