Patentgesetz

   Erster Abschnitt - Das Patent (§§ 1 - 25)   
§ 22

(1) Das Patent wird auf Antrag (§ 81) für nichtig erklärt, wenn sich ergibt, daß einer der in § 21 Abs. 1 aufgezählten Gründe vorliegt oder der Schutzbereich des Patents erweitert worden ist.

(2) § 21 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 22 PatG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 22 PatG

Querverweise

Auf § 22 PatG verweisen folgende Vorschriften:
    PatG
      Das Patent
     
      Verfahren vor dem Patentgericht
        Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren

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