Patentgesetz

   Dritter Abschnitt - Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (§§ 34 - 64)   
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§ 35a

(1) 1Ist die Anmeldung nicht oder teilweise nicht in deutscher Sprache abgefasst, so hat der Anmelder eine deutsche Übersetzung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung nachzureichen. 2Wird die deutsche Übersetzung nicht innerhalb der Frist eingereicht, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

(2) 1Ist die Anmeldung ganz oder teilweise in englischer oder französischer Sprache abgefasst, verlängert sich die Frist nach Absatz 1 Satz 1 auf zwölf Monate. 2Wird anstelle des Anmeldetages für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen, endet die Frist nach Satz 1 jedoch spätestens mit Ablauf von 15 Monaten nach diesem Zeitpunkt.

(3) Ist für die Anmeldung ein Antrag nach § 43 Absatz 1 oder § 44 Absatz 1 gestellt worden, so kann die Prüfungsstelle den Anmelder auffordern, eine deutsche Übersetzung der Anmeldungsunterlagen vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist einzureichen.

(4) 1Erklärt sich der Anmelder vor Ablauf der Frist nach den Absätzen 1 und 2 gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt mit der Akteneinsicht in seine Anmeldung nach § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 einverstanden, hat er eine deutsche Übersetzung der Anmeldungsunterlagen einzureichen. 2Das Einverständnis gilt erst mit Eingang der Übersetzung beim Deutschen Patent- und Markenamt als erteilt.

Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3490), in Kraft getreten am 18.08.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
18.08.2021
Änderung
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Änderung
Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts10.08.2021BGBl. I S. 3490
01.07.2016
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes04.04.2016BGBl. I S. 558
01.04.2014
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes19.10.2013BGBl. I S. 3830

Rechtsprechung zu § 35a PatG

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Querverweise

Auf § 35a PatG verweisen folgende Vorschriften:

    Patentgesetz (PatG) 
      Deutsches Patent- und Markenamt
     
      Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
Was ist das?

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