Patentgesetz

   Dritter Abschnitt - Verfahren vor dem Patentamt (§§ 34 - 64)   
§ 38

Bis zum Beschluß über die Erteilung des Patents sind Änderungen der in der Anmeldung enthaltenen Angaben, die den Gegenstand der Anmeldung nicht erweitern, zulässig, bis zum Eingang des Prüfungsantrags (§ 44) jedoch nur, soweit es sich um die Berichtigung offensichtlicher Unrichtigkeiten, um die Beseitigung der von der Prüfungsstelle bezeichneten Mängel oder um Änderungen des Patentanspruchs handelt. Aus Änderungen, die den Gegenstand der Anmeldung erweitern, können Rechte nicht hergeleitet werden.

Rechtsprechung zu § 38 PatG

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Literatur im Internet zu § 38 PatG

Querverweise

Auf § 38 PatG verweisen folgende Vorschriften:

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