Patentgesetz
| Dritter Abschnitt - Verfahren vor dem Patentamt (§§ 34 - 64) |
Bis zum Beschluß über die Erteilung des Patents sind Änderungen der in der Anmeldung enthaltenen Angaben, die den Gegenstand der Anmeldung nicht erweitern, zulässig, bis zum Eingang des Prüfungsantrags (§ 44) jedoch nur, soweit es sich um die Berichtigung offensichtlicher Unrichtigkeiten, um die Beseitigung der von der Prüfungsstelle bezeichneten Mängel oder um Änderungen des Patentanspruchs handelt. Aus Änderungen, die den Gegenstand der Anmeldung erweitern, können Rechte nicht hergeleitet werden.
Rechtsprechung zu § 38 PatG
143 Entscheidungen zu § 38 PatG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 05.10.2000 - X ZR 184/98
Zeittelegramm; Nichtigerklärung eines Patents bei gegenüber der Anmeldung engerer ...
- BGH, 23.10.1984 - X ZR 30/79
"Walzgut-Kühlbett"; Gegenstand der Anmeldung
- BPatG, 15.03.2010 - 20 W (pat) 94/05
- BPatG, 08.02.2012 - 20 W (pat) 28/06
- BPatG, 24.01.2012 - 23 W (pat) 27/07
- BGH, 10.12.2009 - I ZR 46/07
Fischdosendeckel
- BPatG, 17.04.2008 - 21 W (pat) 62/05
- BPatG, 09.09.2009 - 5 Ni 13/09
Zum selben Verfahren:
- BGH, 09.09.2010 - Xa ZR 14/10
Windenergiekonverter
- BGH, 09.09.2010 - Xa ZR 14/10
- BPatG, 26.01.2010 - 21 W (pat) 36/06
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
26.05.2012
24.05.2012
ClaraNet GmbH
11.05.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Informationstechnologierecht
Querverweise
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen