Patentgesetz

   Dritter Abschnitt - Verfahren vor dem Patentamt (§§ 34 - 64)   
§ 45

(1) Genügt die Anmeldung den Anforderungen der §§ 34, 37 und 38 nicht oder sind die Anforderungen des § 36 offensichtlich nicht erfüllt, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen. Satz 1 gilt nicht für Mängel, die sich auf die Zusammenfassung beziehen, wenn die Zusammenfassung bereits veröffentlicht worden ist.

(2) Kommt die Prüfungsstelle zu dem Ergebnis, daß eine nach den §§ 1 bis 5 patentfähige Erfindung nicht vorliegt, so benachrichtigt sie den Patentsucher hiervon unter Angabe der Gründe und fordert ihn auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern.

Rechtsprechung zu § 45 PatG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 45 PatG

Querverweise

Auf § 45 PatG verweisen folgende Vorschriften:

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