Patentgesetz
| Dritter Abschnitt - Verfahren vor dem Patentamt (§§ 34 - 64) |
(1) Die Prüfungsstelle kann jederzeit die Beteiligten laden und anhören, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte eidlich oder uneidlich vernehmen sowie andere zur Aufklärung der Sache erforderliche Ermittlungen anstellen. Bis zum Beschluß über die Erteilung ist der Anmelder auf Antrag zu hören, wenn es sachdienlich ist. Der Antrag ist schriftlich einzureichen. Wird der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form eingereicht oder erachtet die Prüfungsstelle die Anhörung nicht als sachdienlich, so weist sie den Antrag zurück. Der Beschluß, durch den der Antrag zurückgewiesen wird, ist selbständig nicht anfechtbar.
(2) Über die Anhörungen und Vernehmungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung wiedergeben und die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten enthalten soll. Die §§ 160a, 162 und 163 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden. Die Beteiligten erhalten eine Abschrift der Niederschrift.
Rechtsprechung zu § 46 PatG
99 Entscheidungen zu § 46 PatG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 22.02.2011 - X ZB 43/08
Schweißheizung
- BPatG, 21.02.2013 - 21 W (pat) 72/09
- BPatG, 26.02.2013 - 21 W (pat) 59/09
- BPatG, 05.03.2013 - 20 W (pat) 28/12
Zum Signaturerfordernis nach § 5 EAPatV
- BPatG, 08.05.2012 - 19 W (pat) 74/09
- BPatG, 22.09.2010 - 19 W (pat) 63/06
- BPatG, 13.09.2010 - 19 W (pat) 27/07
- BPatG, 15.06.2012 - 7 W (pat) 17/11
- BPatG, 30.03.2012 - 7 W (pat) 306/11
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