Patentgesetz
| Dritter Abschnitt - Verfahren vor dem Patentamt (§§ 34 - 64) |
(1) Genügt die Anmeldung den Anforderungen der §§ 34, 37 und 38, sind nach § 45 Abs. 1 gerügte Mängel der Zusammenfassung beseitigt und ist der Gegenstand der Anmeldung nach den §§ 1 bis 5 patentfähig, so beschließt die Prüfungsstelle die Erteilung des Patents.
(2) Der Erteilungsbeschluß wird auf Antrag des Anmelders bis zum Ablauf einer Frist von fünfzehn Monaten ausgesetzt, die mit dem Tag der Einreichung der Anmeldung beim Patentamt oder, falls für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen wird, mit diesem Zeitpunkt beginnt.
Rechtsprechung zu § 49 PatG
42 Entscheidungen zu § 49 PatG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BPatG, 20.06.2002 - 34 W (pat) 702/02
- BGH, 02.03.1999 - X ZB 14/97
Künstliche Atmosphäre
- BPatG, 15.02.2012 - 20 W (pat) 10/08
- BPatG, 23.03.2009 - 5 Ni 6/09
- BPatG, 23.01.2012 - 20 W (pat) 18/11
- BGH, 24.03.1994 - X ZR 108/91
"Rotationsbürstenwerkzeug"; Zulässigkeit und Rechtsfolgen der Pfändung eines ...
- BPatG, 16.05.2007 - 7 W (pat) 331/04
- BPatG, 05.10.2005 - 7 W (pat) 350/03
- BPatG, 26.03.2001 - 10 W (pat) 35/00
- BPatG, 14.09.1998 - 11 W (pat) 34/98
Patentanmeldung - Inhalt der abschließenden Entscheidung
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