Patentgesetz

   Erster Abschnitt - Das Patent (§§ 1 - 25)   
§ 5

Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann.

Rechtsprechung zu § 5 PatG

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 5 PatG

Querverweise

Auf § 5 PatG verweisen folgende Vorschriften:

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