Patentgesetz
| Dritter Abschnitt - Verfahren vor dem Patentamt (§§ 34 - 64) |
(1) Die Erteilung des Patents wird im Patentblatt veröffentlicht. Gleichzeitig wird die Patentschrift veröffentlicht. Mit der Veröffentlichung im Patentblatt treten die gesetzlichen Wirkungen des Patents ein.
(2) Wird die Anmeldung nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Möglichkeit der Einsicht in die Akten (§ 32 Abs. 5) zurückgenommen oder zurückgewiesen oder gilt sie als zurückgenommen, so gilt die Wirkung nach § 33 Abs. 1 als nicht eingetreten.
(3) Wird bis zum Ablauf der in § 44 Abs. 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Prüfung nicht gestellt oder wird eine für die Anmeldung zu entrichtende Jahresgebühr nicht rechtzeitig entrichtet (§ 7 Abs. 1 des Patentkostengesetzes), so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
Rechtsprechung zu § 58 PatG
220 Entscheidungen zu § 58 PatG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 09.09.2010 - Xa ZR 14/10
Windenergiekonverter
Zum selben Verfahren:
- BPatG, 18.03.2013 - 17 W (pat) 65/10
- LG Düsseldorf, 18.12.2012 - 4b O 176/11
Fernsehempfänger
- BGH, 18.10.1994 - X ZB 13/94
"Prüfungsantrag"; Lauf der Frist für den Prüfungsantrag bei fingierter ...
- BPatG, 21.01.2013 - 10 W (pat) 16/12
- BPatG, 27.06.2011 - 10 W (pat) 45/08
- LG Düsseldorf, 10.11.2011 - 4a O 464/05
Verputzplatte
- LG Düsseldorf, 24.11.2011 - 4 O 108/96
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