Patentgesetz

   Dritter Abschnitt - Verfahren vor dem Patentamt (§§ 34 - 64)   

§ 58

(1) Die Erteilung des Patents wird im Patentblatt veröffentlicht. Gleichzeitig wird die Patentschrift veröffentlicht. Mit der Veröffentlichung im Patentblatt treten die gesetzlichen Wirkungen des Patents ein.

(2) Wird die Anmeldung nach der Veröffentlichung des Hinweises auf die Möglichkeit der Einsicht in die Akten (§ 32 Abs. 5) zurückgenommen oder zurückgewiesen oder gilt sie als zurückgenommen, so gilt die Wirkung nach § 33 Abs. 1 als nicht eingetreten.

(3) Wird bis zum Ablauf der in § 44 Abs. 2 bezeichneten Frist ein Antrag auf Prüfung nicht gestellt oder wird eine für die Anmeldung zu entrichtende Jahresgebühr nicht rechtzeitig entrichtet (§ 7 Abs. 1 des Patentkostengesetzes), so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

Rechtsprechung zu § 58 PatG

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Literatur im Internet zu § 58 PatG

Querverweise

Auf § 58 PatG verweisen folgende Vorschriften:
    PatG
      Das Patent
     
      Verfahren vor dem Patentamt
     
      Patentgericht
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