Patentgesetz
| Vierter Abschnitt - Patentgericht (§§ 65 - 72) |
(1) Für die Entscheidungen über Beschwerden gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen oder Patentabteilungen des Patentamts sowie über Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und in Zwangslizenzverfahren (§§ 81, 85 und 85a) wird das Patentgericht als selbständiges und unabhängiges Bundesgericht errichtet. Es hat seinen Sitz am Sitz des Patentamts. Es führt die Bezeichnung "Bundespatentgericht".
(2) Das Patentgericht besteht aus einem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen (rechtskundige Mitglieder) oder in einem Zweig der Technik sachverständig sein (technische Mitglieder). Für die technischen Mitglieder gilt § 26 Abs. 3 entsprechend mit der Maßgabe, daß sie eine staatliche oder akademische Abschlußprüfung bestanden haben müssen.
(3) Die Richter werden vom Bundespräsidenten auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in § 71 Abweichendes bestimmt ist.
(4) Der Präsident des Patentgerichts übt die Dienstaufsicht über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter aus.
Rechtsprechung zu § 65 PatG
15 Entscheidungen zu § 65 PatG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- VGH Bayern, 27.08.2012 - 14 ZB 11.3041
Bemessung des Grundgehalts nach Ernennung zur Richterin am Bundespatentgericht
- BPatG, 18.12.2012 - 10 W (pat) 7/10
- BPatG, 28.06.2012 - 4 Ni 2/11
- BPatG, 28.06.2012 - 4 Ni 3/11
- VGH Bayern, 09.01.2006 - 5 C 05.2633
Unterlassung der Veröffentlichung einer Patentschrift; Produktkritik; ...
- VG München, 15.11.2011 - M 5 K 10.4685
Besoldungsstufe; Stufenfestsetzung; Technisches Mitglied
- VGH Bayern, 20.11.2006 - 5 BV 05.1586
Deutsche Gerichtsbarkeit, Verwaltungsrechtsweg, Europäische Patentorganisation, ...
- BPatG, 09.02.2012 - 12 W (pat) 13/08
- BPatG, 07.12.2009 - 10 W (pat) 1/07
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Querverweise
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Die Rechtsprechung
- Art. 96 I